Stahl in die EU: 50 % Zoll, Kontingente und Melt and Pour

Wer Stahl aus der Schweiz nach Italien oder in ein anderes EU-Land liefert, muss zwei Neuerungen beachten. Seit dem 1. Juli 2026 wendet die EU neue Schutzmassnahmen für Stahl an: zollfreie Kontingente und einen Zoll von 50 % ausserhalb der Kontingente. Seit dem 1. Oktober 2026 müssen bei der Einfuhr in die EU zusätzlich das Schmelz- und Giessland («melt and pour») und die Schmelznummer des Stahls angegeben werden.

Die Massnahmen gelten auch für die Schweiz. Hier erfahren Sie, was sich ändert, welche Produkte betroffen sind und welche Unterlagen Sie vor dem Versand bereithalten sollten.

Die neuen EU-Stahlmassnahmen im Überblick

  • Rechtsgrundlage: Verordnung (EU) 2026/1384 vom 24. Juni 2026. Die Kontingente pro Land verteilt die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1457.
  • In Kraft: seit dem 1. Juli 2026, unbefristet. Sie ersetzen die Ende Juni 2026 ausgelaufenen Schutzmassnahmen.
  • Produkte: 30 Kategorien von Stahlerzeugnissen (Kapitel 72 und 73 des Zolltarifs), aufgeführt in Anhang I der Verordnung.
  • Länder: alle Drittländer, einschliesslich der Schweiz. Ausgenommen sind nur Island, Liechtenstein und Norwegen (EWR/EFTA).
  • Zollfreie Kontingente: insgesamt 18,3 Millionen Tonnen. Ausserhalb der Kontingente wird ein Zoll von 50 % erhoben.
  • Ursprung: massgebend ist der nichtpräferenzielle Ursprung gemäss Zollkodex der Union (Art. 59 ff.).

So funktionieren die Kontingente für Schweizer Waren

Die Kontingente laufen jeweils vom 1. Juli bis zum 30. Juni und werden quartalsweise verwaltet: Die Jahresmenge wird durch vier geteilt, nicht genutzte Mengen gehen ins nächste Quartal desselben Jahres über. In der EU-Einfuhranmeldung ist die Ordnungsnummer («order number») des Kontingents anzugeben; auf der Website der Europäischen Kommission lässt sich prüfen, wie viel zollfreie Menge noch verfügbar ist.

Für die Schweiz gibt es drei Fälle:

  • Schweiz-spezifische Kontingente (Kategorien 12, 14, 16, 17, 26 und 27): Zuerst wird das Kontingent «Schweiz» genutzt, das nur Schweizer Waren vorbehalten ist; ist es ausgeschöpft, folgt das «FHA-Kontingent – länderspezifisches Kontingent», das mit den anderen Freihandelspartnern der EU nach dem Prinzip «wer zuerst kommt, mahlt zuerst» geteilt wird.
  • Restkontingente (Kategorien 1B, 3A, 3B, 4A, 5, 6, 7, 8, 10, 13, 15, 18, 19, 20, 22, 24, 25A, 25B und 28): Gleichzeitig verfügbar sind das Kontingent «Andere Länder» und das «FHA-Kontingent – Andere Länder»; bei der Verzollung wird gewählt, welche Ordnungsnummer verwendet wird.
  • Sonderfälle (Kategorien 1A, 2, 4B, 9 und 21): Die Schweiz hat ein garantiertes Kontingent «Schweiz». Für die Kategorien 2, 4B, 9 und 21 kann sie zusätzlich das Kontingent «Andere Länder» nutzen; für 1A gibt es nur das Kontingent «Schweiz». In diesen Kategorien hat die Schweiz keinen Zugang zum «FHA-Kontingent – Andere Länder».

Welche Produkte betroffen sind

Kat.ProdukteZolltarifnummern (erste 4 Stellen)Kontingente für die Schweiz
1AWarmgewalzte Bleche und Bänder (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7208, 7211, 7225, 7226Nur «Schweiz»
1BWarmgewalzte Bleche und Bänder (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7212Andere Länder / FHA
2Kaltgewalzte Bleche (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7209, 7211, 7225, 7226«Schweiz» + Andere Länder
3AElektrobleche (ausgenommen kornorientierte, GOES)7209Andere Länder / FHA
3BElektrobleche (ausgenommen kornorientierte, GOES)7225, 7226Andere Länder / FHA
4AMetallisch überzogene Bleche7210, 7212, 7225, 7226Andere Länder / FHA
4BMetallisch überzogene Bleche7210, 7212, 7225, 7226«Schweiz» + Andere Länder
5Organisch beschichtete Bleche7210, 7212Andere Länder / FHA
6Weissblecherzeugnisse7209, 7210, 7212Andere Länder / FHA
7Quartobleche (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7208, 7210, 7225Andere Länder / FHA
8Warmgewalzte Bleche und Bänder aus nichtrostendem Stahl7219, 7220Andere Länder / FHA
9Kaltgewalzte Bleche und Bänder aus nichtrostendem Stahl7219, 7220«Schweiz» + Andere Länder
10Warmgewalzte Quartobleche aus nichtrostendem Stahl7219Andere Länder / FHA
12Stabstahl und leichte Profile (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7214, 7215, 7216, 7228«Schweiz» + FHA länderspezifisch
13Betonstahl7214, 7228Andere Länder / FHA
14Stäbe und leichte Profile aus nichtrostendem Stahl7222«Schweiz» + FHA länderspezifisch
15Walzdraht aus nichtrostendem Stahl7221Andere Länder / FHA
16Walzdraht aus nicht legiertem und sonstigem legiertem Stahl7213, 7227«Schweiz» + FHA länderspezifisch
17Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl7216«Schweiz» + FHA länderspezifisch
18Spundwandstahl7301Andere Länder / FHA
19Eisenbahnmaterial7302Andere Länder / FHA
20Gasrohre7306Andere Länder / FHA
21Hohlprofile7306«Schweiz» + Andere Länder
22Nahtlose Rohre aus nichtrostendem Stahl7304Andere Länder / FHA
24Sonstige nahtlose Rohre7304Andere Länder / FHA
25AGrosse geschweisste Rohre7305Andere Länder / FHA
25BGrosse geschweisste Rohre7305Andere Länder / FHA
26Sonstige geschweisste Rohre7306«Schweiz» + FHA länderspezifisch
27Blankstahl (nicht legierter und sonstiger legierter Stahl)7215, 7228«Schweiz» + FHA länderspezifisch
28Draht aus nicht legiertem Stahl7217Andere Länder / FHA
Quelle: Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 und Merkblatt des SECO. Die 4-stelligen Nummern dienen nur zur Orientierung: massgebend ist der vollständige 8-stellige KN-Code (bzw. TARIC) gemäss Anhang I.

Seit 1. Oktober 2026: Schmelz- und Giessland und Schmelznummer

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1963, veröffentlicht am 31. August 2026, muss der Importeur für die Produkte aus Anhang I beim EU-Zoll Unterlagen vorlegen, aus denen Folgendes hervorgeht:

  • das Land, in dem der Stahl geschmolzen und gegossen wurde («melt and pour»);
  • die Schmelznummer («heat number») des eingeführten Stahls.

Ohne diese Angaben kann die Überlassung der Ware blockiert werden. Die Daten sollten deshalb vor dem Versand beschafft werden – nicht erst, wenn der Lastwagen schon am Zoll steht.

Welche Unterlagen nötig sind

Das wichtigste Dokument ist das Werkszeugnis des Herstellers, das sogenannte Mill Test Certificate (MTC), mit Schmelz- und Giessland und Schmelznummer.

Ist das Zeugnis unvollständig, kann es bis zum 30. September 2027 durch andere Unterlagen ergänzt werden, sofern diese das Schmelz- und Giessland und die Schmelznummer enthalten. Die Verordnung lässt nur folgende zu:

  • Rechnungen;
  • Lieferscheine;
  • Qualitätszertifikate sowie Klauseln aus Bestellungen oder ausgeführten Verträgen;
  • Langzeit-Lieferantenerklärungen;
  • Unterlagen aus Kosten- und Produktionsrechnung;
  • Zolldokumente des Ausfuhrlandes;
  • Geschäftskorrespondenz;
  • Produktbeschreibungen.

Ob die ergänzenden Unterlagen ausreichen, entscheidet der EU-Zoll im Einzelfall.

Checkliste für Stahlexporteure in die EU

  1. Prüfen Sie anhand der vollständigen Zolltarifnummer, ob Ihre Waren unter Anhang I der Verordnung (EU) 2026/1384 fallen.
  2. Beziehen Sie Lieferanten und Stahlwerke frühzeitig ein: Verlangen Sie das Mill Test Certificate mit Schmelz- und Giessland und Schmelznummer.
  3. Kontrollieren Sie, ob die Angaben tatsächlich auf den Begleitdokumenten der Ware stehen.
  4. Legen Sie im Voraus fest, wie Sie vorgehen, wenn das Zeugnis fehlt oder unvollständig ist (ergänzende Unterlagen zulässig bis 30.9.2027).
  5. Prüfen Sie den nichtpräferenziellen Ursprung der Ware und das anwendbare Kontingent, damit nicht der Zoll von 50 % fällig wird.

Spedimar und Stahltransporte nach Italien

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Quellen: Verordnung (EU) 2026/1384, Durchführungsverordnungen (EU) 2026/1457 und 2026/1963, Merkblatt des SECO zu den neuen EU-Stahlmassnahmen ab 1. Juli 2026. Stand: November 2026. Prüfen Sie immer die offiziellen Texte und den Stand der Kontingente auf der Website der Europäischen Kommission.

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